Nr. 86 "
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 23. November 1915.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: Ausübung und Schutz der Fischerei im Bodensee betreffend.
Bestimmungen des Ministeriums der Finanzen: über die Erteilung von Erlaubnisscheinen zur Ausübung
der Hochseefischerei im Bodensee und zur Verwendung von Motoorbooten.
Verfügung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: Verkauf
militärischer Bekleidungs= und Ausrüstungsgegenstände betreffend.
Verordnungen: des Minsteriums des Innern: den Verkehr mit Hülsenfrüchten betreffend; die private
Schwefelwirtschaft betreffend.
Verordnung.
(Vom 15. November 1915.)
Ausübung und Schutz der Fischerei im Bodensee betreffend.
Auf Grund der Artikel 8, 9 und 14 des Gesetzes vom “ xt 10%% , die Ausübung
und den Schutz der Fischerei betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1870 Seite 225, 1886
Seite 189), wird unter Aufhebung der Verordnung vom 15. November 1910, Ausübung und
Schutz der Fischerei im Bodensee betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 704), mit
Wirkung vom 1. Januar 1916 verordnet, was folgt:
1.
Die Verwendung von Motorbooten im Fischereibetriebe auf dem Bodensee ist zum Setzen
und Heben (Bühren) der Schweb= und Grundnetze, zum Anführen und Einholen der Klusgarne,
zum Abholen der gefangenen Fische, zur Fortbewegung der Fischer von ihrem Wohnort zu
den Fangplätzen und zurück, sowie zum Aufsuchen der durch Sturm oder Rinnen des Wassers
weggetriebenen Netze gestattet. Im übrigen, insbesondere zum Schleppen von Netzen einschließlich
des Ziehens der Klusgarne, ist die Verwendung von motorischer Kraft verboten.
82.
In jedem Fischereibetriebe darf nur ein Motorboot verwendet werden.
Ein zum Fischereibetrieb verwendetes Motorboot darf nur mit einem Motor von höchstens
6 Pferdekräften ausgestattet sein.
Karlsruhe, den 15. November 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner. »
Dr. Dittler.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 93