Nr. 87 2
Gesetzes- und Verordnungs-Ulatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 25. November 1915.
Inhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Preisfeststellung beim Markthandel mit Schlachtvieh
betreffend.
Verfügung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: die
Bekämpfung des Bettels und der Landstreicherei während des Krieges betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 19. November 1915.)
Die Preisfeststellung beim Markthandel mit Schlachtvieh betreffend.
Auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1909, betreffend die Preisfeststellung beim
Markthaudel mit Schlachtvieh (Reichs-Gesetzblatt Seite 269), werden für den Handel mit
Schlachtvieh und für die Feststellung der Preise im städtischen Schlacht= und Viehhof
in Karlsruhe hiermit folgende Bestimmungen erlassen, die am 1. Dezember 1915 in Krafttreten:
81.
Der Handel mit Schlachtvieh auf dem städtischen Schlacht= und Viehhof ist zulässig:
a. nach Lebendgewicht mit oder ohne Tara,
b. nach Schlachtgewicht (vergleiche ortspolizeiliche Wiegeordnung vom 20. August 1903),
. nach Stück (freihändig).
Solange § 2 Satz 1 der Bundesratsverordnung vom 4. November 1915, betreffend die
Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch (Reichs-Gesetzblatt Seite 725),
in Kraft steht, darf der Verkauf von Schweinen zur Schlachtung nur nach Lebendgewicht
erfolgen.
Verboten ist der nochmalige Verkauf desselben Tieres am gleichen Markttag.
§ 2.
Die Marktpreise der im Schlacht= und Viehhof zum Verkauf kommenden Tiere sind für
folgende Schlachtwertklassen festzustellen:
I. Rinder:
A. Ochsen
A. vollfleischige, ausgemästete, höchsten Schlachtwertes, die noch nicht gezogen haben (ungejocht),
b. vollfleischige, ausgemästete, im Alter von 4 bis 7 Jahren,
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 94