Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

330 — Nr. 87 — 
Für die Ermittelung des Schlachtgewichts sind die Bestimmungen der ortspolizeilichen 
Vorschrift vom 20. August 1903 maßgebend. 
88. 
Die von der Kommission festgestellten Preise sind in einem amtlichen Bericht zusammen- 
zufassen. In diesen Bericht sind auch Angaben über die Beschickung des Marktes und über 
den Geschäftsgang aufzunehmen. 
89. 
Zuwiderhandlungen gegen die obigen Vorschriften werden gemäß § 3 des Gesetzes vom 
8. Februar 1909 (Reichs-Gesetzblatt Seite 269) mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark 
und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. 
Karlsruhe, den 19. November 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly.
	        
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