Nr. 88 "
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 8. Dezember 1915.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Volliug des Gebändeversicherungsgesetzes betreffend.
Verfügung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: das
unbefugte Anlegen militärischer Uniformen, Kriegdauszeichnungen, Orden und Ghrenzeichen, sowie die unbefugte Annahme
mililärischer Titel betresfend.
Verordunng.
(Vom 1. Dezember 1915.)
Den Vollzug des Gebänudeversicherungsgesetzes betreffend.
Die Vollzugsverordnung zum Gebändeversicherungsgesetz vom 31. Dezember 1912 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt 1913 Seite 1) in der durch die Verordnung vom 24. April 1914 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 133) bewirkten Fassung wird wie folgt geändert:
1. Iu § 65 Absatz 3 Satz 1 ist hinter „Versicherungen“ einzufügen:
zu Lasten des Reichs oder eines Bundesstaats, auch solche hinsichtlich der dem Reichs-
oder Landesfiskus zur Verwaltung und Nutznießung überlassenen Gebäude, sowie
Versicherungen,
In § 65 Absatz 3 letzter Satz sind die Worte „des Staates“, zu streichen.
Die gleichen Anderungen (Ziffer 1 und 2) erfahren die Bemerkungen Ziffer 1 auf
der Anlage VIII.
Karlsruhe, den 1. Dezember 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
S —
Riegger.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 95