Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

334 — Ar. 88 — 
Verfügung. 
(Vom 27 November 1915.) 
Das unbefugte Anlegen militärischer Uniformen, Kriegsauszeichnungen, Orden und Ehrenzeichen, 
sowie die unbefugte Annahme militärischer Titel betreffend. 
Auf Grund des § 910, des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
verbiete ich das unbefugte Anlegen militärischer Uniformen oder von Kriegsauszeichnungen, 
von Orden und Ehrenzeichen, sowie die unberechtigte Annahme militärischer Titel im Interesse 
der öffentlichen Sicherheit. 
Wer dem Verbot zuwiderhandelt oder zur Übertretung auffordert oder anreizt, wird, 
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahr bestraft. 
Das Verbot tritt sofort mit der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 27. November 1915. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
Druuck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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