Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

12 — Nr. 4 — 
81. 
Der Verkauf von Kälbern im Alter von unter vier Wochen zum Zwecke der Schlachtung 
sowie das Schlachten von Kälbern im Alter von unter vier Wochen ist verboten. 
Die Altersgrenze von vier Wochen ist als erreicht anzusehen, wenn die acht Milchschneide- 
zähne vollständig aus dem Zahnfleisch hervorgetreten sind und das Zahnfleisch so weit zurück- 
gewichen ist, daß der Zahnhals deutlich sichtbar ist. 
§ 2. 
Ausnahmen von diesem Verbot können zugelassen werden, wenn das Kalb 
a. wegen Platzmangels oder 
b. wegen Mangels an Milch infolge Erkrankung oder Verlust des Muttertiers 
nicht bis zur Erreichung des vorgeschriebenen Mindestalters behalten werden kann. 
Zuständig für Ausnahmebewilligungen ist dasjenige Bezirksamt, aus dessen Bezirk das 
Tier stammt. Über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot ist eine Bescheinigung 
auszustellen, aus der Farbe, Abzeichen, besondere Kennzeichen und Alter des Tieres sowie 
Name und Wohnort desjenigen, aus dessen Bestand das Tier stammt, ersichtlich ist. Die in 
Elsaß-Lothringen, Hessen, Württemberg und Bayern von den Bezirkspolizeibehörden aus- 
gestellten Bescheinigungen haben auch in Baden Giltigkeit. Die Ausstellung der Bescheinigungen 
geschieht gebührenfrei. Vor der Schlachtung ist die Bescheinigung dem Fleischbeschauer zu 
übergeben, der sie zu vernichten hat. 
83. 
Der Verkauf von trächtigen Mutterschweinen zum Zwecke der Schlachtung sowie das 
Schlachten von trächtigen Mutterschweinen ist verboten. 
84. 
Die Schlachtverbote (88 1 und 3) beziehen sich sowohl auf gewerbliche als auch auf 
Hausschlachtungen. Sie finden keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil zu 
befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil es infolge eines 
Unglücksfalles sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen sind jedoch der Ortspolizei= 
behörde derjenigen Gemeinde, welcher der Viehstand angehört, aus dem das Tier stammt, 
spätestens innerhalb dreier Tage nach der Schlachtung anzuzeigen. Die Schlachtverbote 
(§§ 1 und 3) finden ferner keine Anwendung auf die aus dem Auslande eingeführten Tiere. 
85. 
Die Verordnung vom 10. Oktober 1914, betreffend Verbot des vorzeitigen Schlachtens 
von Vieh (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 377), wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 23. Jannar 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Nöldeke. 
Druc und Verlag von Malsch & Vogel in Narlsiuhe.
	        
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