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bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft; auch können Vorräte,
die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Bei Fahrlässigkeit
tritt Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder im Unvermögensfalle Gefängnis bis zu sechs Mo-
naten ein.
§5.
Das Großherzogliche Statistische Landesamt ist mit der Vornahme und Leitung der
Aufnahme beauftragt.
86.
Die Bürgermeisterämter haben spätestens am 18. Dezember 1915 die aufgerechneten,
zusammengestellten und abgeschlossenen Erhebungsbogen (Ortslisten) nach Berichtigung offen—
kundiger Unrichtigkeiten dem Großherzoglichen Bezirksamt einzusenden, nachdem vorher eine
Abschrift der Listen zu den Gemeindeakten angefertigt worden ist.
§ 7.
Die Bezirksämter übertragen die Gesamtergebnisse der einzelnen Gemeinden in eine
Bezirksübersicht, die aufgerechnet und abgeschlossen spätestens am 23. Dezember 1915 dem
Großherzoglichen Statistischen Landesamt vorzulegen ist.
88.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 8. Dezember 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Verordnung.
(Vom 8. Dezember 1915.)
Die Regelung der Kartoffelpreise betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 29. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 787) über eine weitere Abänderung der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffel-
preise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 711) wird verordnet, was folgt:
81.
Durch Übertragung des Eigentums und Aufforderung zum Verkauf darf über die gesamte
Kartoffelernte eines Kartoffelerzeugers mit der Einschränkung verfügt werden, daß dem Kartoffel-
erzeuger zu belassen sind:
a. die zur Fortführung des eigenen Betriebs, insbesondere zur Ernährung von Familie
und Gesinde, zur Fütterung des eigenen Viehs und zur Aussaat, erforderlichen Kartoffeln,