Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

336 — Nr. 89 — 
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft; auch können Vorräte, 
die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Bei Fahrlässigkeit 
tritt Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder im Unvermögensfalle Gefängnis bis zu sechs Mo- 
naten ein. 
§5. 
Das Großherzogliche Statistische Landesamt ist mit der Vornahme und Leitung der 
Aufnahme beauftragt. 
86. 
Die Bürgermeisterämter haben spätestens am 18. Dezember 1915 die aufgerechneten, 
zusammengestellten und abgeschlossenen Erhebungsbogen (Ortslisten) nach Berichtigung offen— 
kundiger Unrichtigkeiten dem Großherzoglichen Bezirksamt einzusenden, nachdem vorher eine 
Abschrift der Listen zu den Gemeindeakten angefertigt worden ist. 
§ 7. 
Die Bezirksämter übertragen die Gesamtergebnisse der einzelnen Gemeinden in eine 
Bezirksübersicht, die aufgerechnet und abgeschlossen spätestens am 23. Dezember 1915 dem 
Großherzoglichen Statistischen Landesamt vorzulegen ist. 
88. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 8. Dezember 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verordnung. 
(Vom 8. Dezember 1915.) 
Die Regelung der Kartoffelpreise betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 29. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 787) über eine weitere Abänderung der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffel- 
preise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 711) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Durch Übertragung des Eigentums und Aufforderung zum Verkauf darf über die gesamte 
Kartoffelernte eines Kartoffelerzeugers mit der Einschränkung verfügt werden, daß dem Kartoffel- 
erzeuger zu belassen sind: 
a. die zur Fortführung des eigenen Betriebs, insbesondere zur Ernährung von Familie 
und Gesinde, zur Fütterung des eigenen Viehs und zur Aussaat, erforderlichen Kartoffeln,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.