Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Nr. 92 “" 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruye, Mittwoch den 22. Dezember 1915. 
  
  
Inhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
Bekanntmachung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armee korps: 
Flugschriften deutschfeindlichen Inhalts betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 18 Dezember 1915.) 
Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
Mit Rücksicht auf den Stand der Maul= und Klauenseuche in der Schweiz wird die 
Einfuhr von Rindern und Ziegen aus den Kantonen 
Basel-Land, Freiburg, Tessin und Waadt 
unter den in der Bekanntmachung vom 21. Juni 1913 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 454) enthaltenen Bedingungen mit sofortiger Wirkung wieder gestattet. 
Das unterm 28. August 1913 (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 489) erlassene 
Einfuhrverbot steht nunmehr nur unoch gegenüber den Kantonen Appenzell, Graubünden, 
St. Gallen und Thurgau in Kraft (vergleiche Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 256). 
Karlsruhe, den 18. Dezember 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtuer. # 
r. Schühly. 
Bekanntmachung. 
(Vom 10. Dezember 1915.) 
Flugschriften deutschfeindlichen Inhalts betreffend. 
Unsere Feinde versuchen, Flugschriften deutschfeindlichen Inhalts im Inland zu verbreiten. 
In neuester Zeit bedienen sie sich ihrer Flieger zur Verbreitung oder befestigen die Flugschriften 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915.
	        
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