Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Nr. 96 *1' 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 30. Dezember 1915. 
  
  
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: die Ernenerung des Erinnerungsszeichens für freiwillige Hilfstätigkeit während des 
Krieges 1870—1871 betressend. 
  
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 24. Dezember 1915.) 
Die Erneuerung des Erinnerungszeichens für freiwillige Hilfstätigkeit während des Krieges 1870—1871 
betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Wir haben Uns gnädigst bewogen gefunden, das von Unserem Herrn Vater am 
25. Juni 1871 gestiftete Erinnerungszeichen für freiwillige Hilfstätigkeit während des Krieges 
1870—1871 als Zeichen der Anerkennung für gleichartige Verdienste im gegenwärtigen Kriege 
zu erneuern und verordnen hierwegen, wie folgt: 
81. 
Wir werden das erneuerte Ehrenzeichen, das den Namen „Kreuz für freiwillige Kriegs- 
hilfe 1914—1916 (Kriegshilfekreuz)“ führt, an Personen verleihen, die sich während des 
Krieges auf dem Gebiet der Verwundeten= und Krankenpflege und der sonstigen freiwillig 
geleisteten Kriegshilfe besondere Verdienste erworben haben. 
82. 
Das aus Bronze gesertigte Kreuz trägt auf der Vorderseite im Mittelschild das Rote 
Kreuz, über dem Schild die Krone, unter demselben das badische Wappen, zur rechten Seite 
die Jahreszahl 1914, zur linken die Jahreszahl 1916 und auf dem Mittelschild der Kehrseite 
Unseren Namenszug mit der Kronc. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 105
	        
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