Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

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II. 
Längs der vorbezeichneten Sperrlinie sind 14 Hauptpassierstellen errichtet, an denen Personen, 
die sich als Angehörige des Deutschen Reiches oder eines neutralen Staates ausweisen, die 
Grenze überschreiten können. Als Ausweis von und nach der Schweiz werden ausschließlich 
Reisepässe anerkannt, welche den Bestimmungen der stellvertretenden kommandierenden 
Generale des XIV., XIII. und l. Bayerischen Armeekorps vom 31. Dezember 1914 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt 1915 Seite 9) entsprechen. Hiernach darf insbesondere ein inländischer 
Paß nicht vor dem 1. Oktober 1914 ausgestellt, ein ausländischer nicht vor diesem Tag 
visiert sein. 
Die Hauptpassierstellen sind folgende: 
rlv“ 
1. Otterbach - Leopoldshöbe, 
2. Stetten, 
3. Säckingen, 
. Waldshut Bahnhof, 
5. Erzingen- Bahnhof, 
6. Randegg S. W, 
7. Gottmadingen -Bahnho#, 
8. Rielasingen-—Bahnhof, 
9. Rielasingen S. W., 
10. Radolfzell-— Hafen, 
11. Konstanz —Bahnhof, 
12. Konstanz- Krenzlinger Tor, 
13. Konstanz-Hafen, 
14. Mecersburg—Hafen. 
III. 
Sonderbestimmungen. 
Für die Bewohner des Kantons Basel bleiben die bisherigen, für den schweizerisch badischen 
kleinen Grenzverkehr erlassenen Bestimmungen weiter bestehen. 
Es dürfen also Personen, die mit einem vom Platzkommando Basel ausgestellten Passier- 
scheine versehen sind, die Grenze an den Passierstellen 
Weil—Friedlingen, 
Otterbach (Hauptpassierstelle), 
Weil—Riehen, 
Stetten (Hauptpassierstelle), 
Inzlingen—Niehen, 
Grenzach- Grenzacher Horn 
überschreiten.
	        
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