Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

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kanzlers vom 21. Jannar 1915, betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Arzte 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 10), zur allgemeinen Kenntnis. 
Karlsruhe, den 29. Januar 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. 
Dr. Schühly. 
Bekanntmachung, 
betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Arzte. 
Auf Grund des § 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: 
1. Der § 25 der Prüfungsordnung für Arzte vom 28. Mai 1901 erhält folgenden 
Zusatz als Absatz 5: 
„Ausnahmen dürfen nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 65)“. 
2. Im § 65 ist hinter „§ 23 Abs. 2,“ einzufügen: 
„§ 25 Abs. 5,“ 
Berlin, den 21. Jannar 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
v. Jonquiores. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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