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Nr. 7
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 2. Februar 1915.
Juhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Lieferungoverbände für die Kriegsleistungen und für die Unterstügung von Familien
in den Dienst getretener Mannschaften betreffend.
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriume des Großher joglichen Hauses, der Zustiz
und de Auswüriigen: üUnderung der Lofstordnung für das Deutsche Reich betreffend: des Ministeriums des
Jnnernu: die Schlachtvieh und Fleischbeschau betreffend.
Lundesherrliche Verordnung.
(Vom 30. Jannar 1915.)
Die Lieferungsverbände für die Kriegsleistungen und für die Unterstützung von Familien in den Dienst
getretener Mannschaften betreffend.
Friedrich, von Gottes Guaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag lnseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Der Absatz 1 des § 7 der Verordnung vom 30. Juni 1892, die Lieferungsverbände
für die Kriegsleistungen und für die Unterstützung von Familien in den Dienst getretener
Mannschaften betreffend, in der Fassung der Verordnung vom 12. August 1914 (Gesetzes-
und Verordunungsblatt 1914 Seite 299), erhält folgenden Zusatz:
Die hiernach den Gemeinden erstatteten Beträge sind als den Gemeinden gewährte un-
verzinsliche Darlehen anzusehen, welche aus der vom Reich zu gewährenden Entschädigung
zurückzuzahlen sind.
Gegeben zu Karlsruhe, den 30. Jannar 1915.
Triedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Bodman. Rheinboldt.
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