Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Nr. 13 n 
Gesehes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 26. Februar 1915. 
Inhalt. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern 
vom I7. August 11/11 uber die Vornahme der Gemeindewahlen betresiend: 
(Gesene vom 26. November 1014 uber die dlechtsverhältnisse des Sanitatspersonals betreffend: 
Finanzen: die ständische Zustimmung zu dem provisorisehen Gesene vom 12. August 1011 über die Zahlung der ständigen 
VPentge der Beamten und der Himterblichenen von Veamten betresffend. 
: die ständische Zustimmung in dem provisorischen Gesene 
die ständische Zustimmung iu dem proisorischen 
des Ministeriumo der 
Bekanntmachung. 
(Bom 20. Februar 1915.) 
Die ständische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetze vom 17. August 1914 über die Vornahme der 
Gemeindewahlen betreffend. 
Zufolge Allerhöchster Entschließung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 9. Fe- 
bruar 1915 Nr. 140 bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, daß die beiden Kammern der 
Landstände in ihren öffentlichen Sitzungen vom 1. Februar 1915 dem provisorischen Gesetze 
vom 17. August 1914 über die Vornahme der Gemeindewahlen, Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 325, die nachträgliche Zustimmung erteilt haben. 
Karlsruhe, den 20. Februar 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
A. 
* 
I. 
Weingärtner. , 
Dr. Schühly. 
Bekanntmachung. 
(Vom 20. Februar 1915.) 
Die ständische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetze vom 26. November 1914 über die Rechts 
verhältnisse des Sanitätspersonals betreffend. 
Zufolge Allerhöchster Entschließung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 9. Fe- 
bruar 1915 Nr. 139 bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, daß die beiden Kammern der 
13 
Grsetzes, und Verordnungsblatt 1915.
	        
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