Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

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— Nr. 16 — 
Zivildienst bei den Reichsbehörden, den Staatsbehörden aller Bundesstaaten und den 
Kommunalbehörden usw. des Bundesstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Zivil- 
versorgungsberechtigte seit zwei Jahren besitzt, Gültigkeit.“ 
Im § 19 Absatz 3 Ziffer 7 ist statt „1 bis 5“ zu setzen: 
A bis 66. 
Im §29 ist hinter dem Worte „Junhaber“ im ersten Satze einzuschalten: „zum aktiven 
Offizier oder zum aktiven Deckoffizier befördert werden oder“. 
§ 16. Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: 
„(1) Offene Stellen, für die keine Stellenanwärter vorgemerkt sind, werden durch ein 
wöchentlich erscheinendes Amtsblatt (Anstellungs-Nachrichten) bekannt gemacht. 
(2) Die Herausgabe der Anstellungs-Nachrichten veranlaßt das zuständige Kriegs- 
ministerium.“ 
§ 19. Im Atbsatz 2 ist für die Worte „mangelnder Vakanz“ zu setzen: 
„Mangels an offenen Stellen“. 
Anlage A. Der letzte Satz der Anmerkung) erhält folgende Fassung: 
„Jedem Zivilversorgungsschein usw.“ wird ein Merkblatt über den Bezug der 
Militärrenten und der Invalidenpension sowie über die Versorgung der Militär- 
anwärter usw. beigefügt.“ 
Anlage J ist durch das beifolgende Muster zu ersetzen. 
Anlage K. Im Kopfe des Musters ist in der vorletzten Spalte für „Vakanzen- 
nachweisung“ zu setzen: 
„Anstellungs-Nachrichten“. 
In den Überschriften Al und lI ist das Wort „Vakanzenliste"“ zu ersetzen durch: 
„Anstellungs-Nachrichten“. 
II. Bei den Grundsätzen für die Kommnnalbehörden usw. 
Im § 17 ist der Absatz (2) zu streichen. 
1. 
2. 
1. 
Im § 1 Ziffer (2) wird hinter „Anlage &“ eingeschoben: „und E“. 
Im § 8 Ziffer 1 ist statt „C, I) und E"“ zu setzen: „C und b)“. 
§ 15. Im Absatz 4 ist für die Worte „mangelnder Vakanz“ zu setzen: „Mangels 
an offenen Stellen“.
	        
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