Contents: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

8 40. Die Rechtesätze des Landkriegsrechte. 303 
Staates, in dessen Gewalt er geraten war, überschritten hat oder zu 
einem Truppenteil seines Heimatstaates gestoßen ist. 
Die Entlassung kann, etwa wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder 
irn Austausch, schon während des Krieges erfolgen. Nach dem Frie- 
densschluß sind sämtliche Kriegsgefangene binnen kürzester Frist zu 
entlassen (Art. 20). 
Kriegsgefangene, die sich in Untersuchungshaft oder in Strafhaft 
befinden, können jedoch zurückbehalten werden. 
V. Die kranken und verwundeten Soldaten sind durch die Genfer Konven- 
ton vom 6. Juli 1906 (Convention pour la melioration du sort des militaires 
blesses dans les armöes en campagne) geschützt, die an die Stelle der Kon- 
vention vom 22. August 1864 getreten Ist!?). 
Vereinbarungen zwischen einzelnen Staaten, um das Los der Ver- 
wundeten zu sichern und zu erleichtern, sind seit dem 16. Jahrhundert 
wiederholt getroffen worden. Vom Jahre 1581 bis zum Jahre 1864 
werden 291 solche Verträge aufgezählt, die sich teilweise auch auf 
den Seekrieg beziehen. Seit der Mitte des 19. Jahrhunderts zeigte sich 
infolge der veränderten Kriegführung eine rückläufige Bewegung, die 
im Krimkrieg, in dem italienischen Krieg und während des amerikani- 
schen Bürgerkrieges deutlich zutage trat. Die Schlacht bei Solferino 
(24. Juni 1859) gab einem Schweizer, Dunant (f 1910), den Anlaß, 
die Pflege verwundeter und kranker Soldaten im Feldzug, insbesondere, 
die Gründung von Vereinen freiwilliger Krankenpfleger im Kriege, näher 
ins Auge zu fassen. Er und ein andrer Schweizer, Moynier, der 
Vorsitzende der Genfer Gemeinnützigen Gesellschaft, bestimmten die 
Schweizer Regierung, die übrigen Mächte zu einer Konferenz einzu- 
laden, die vom 8. bis 22. August 1864 in Genf tagte. Das Ergebnis 
dieser Beratungen, die Genfer Konvention, wurde 1864 nur von zwölf 
Staaten unterzeichnet und nur von neun Staäten ratifiziert: von der 
Schweiz, Baden, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien, 
12) Beide Konventionen sind im Anhang abgedruckt. Vgl. Lueder, Die 
Genfer Konvention. 1876. Roszkowski, R. J. XXXIV 199, 299, 442. Delpeoh, 
R.G. XIII 629. Ruze, R.G. XIX 229, XXI 2356. Ullmann 482. J. Meyer, 
Geschichte der Genfer Konvention. 1801. Meurer, Die Genfer Konvention und 
ihre Reform. 196. Derselbe, K. Z. 1521. Röthlisberger, Die neue 
Genfer Konvention. 1908. Schneider, Die Genfer Konvention. Erlanger Diss. 
1911. Boethke, Das rote Kreuz. 1916. — Ferner: Buhl, Die Kranken- und 
Verwundetentransporte nach der G. K. von 1906. Würzburger Diss. 1908. Kehr, 
Die Verwundeten und Kranken des Landkriegs in Feindesland. Würzburger 
Diss. 1909. Macphersen, K. Z. V253. Strupp (oben Note 1) 8.148. Mörign- 
hao II1 S.186. Oppenheim II154. — Actes de la conf&rence de revision 
r&unie & Genöve du 11/6 au 6/7 1906 (abgedruckt N.R.G. 3.s. IH 323). Genaue 
Zusammenstellung über die Daten der Ratifizierung oder des Beitritts in N.R. G. 
3.a. II 323. — Über die Vereine vom roten Kreuz vgl. Ruz6, R. G. XIX 229.
	        
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