8 40. Die Rechtesätze des Landkriegsrechte. 303
Staates, in dessen Gewalt er geraten war, überschritten hat oder zu
einem Truppenteil seines Heimatstaates gestoßen ist.
Die Entlassung kann, etwa wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder
irn Austausch, schon während des Krieges erfolgen. Nach dem Frie-
densschluß sind sämtliche Kriegsgefangene binnen kürzester Frist zu
entlassen (Art. 20).
Kriegsgefangene, die sich in Untersuchungshaft oder in Strafhaft
befinden, können jedoch zurückbehalten werden.
V. Die kranken und verwundeten Soldaten sind durch die Genfer Konven-
ton vom 6. Juli 1906 (Convention pour la melioration du sort des militaires
blesses dans les armöes en campagne) geschützt, die an die Stelle der Kon-
vention vom 22. August 1864 getreten Ist!?).
Vereinbarungen zwischen einzelnen Staaten, um das Los der Ver-
wundeten zu sichern und zu erleichtern, sind seit dem 16. Jahrhundert
wiederholt getroffen worden. Vom Jahre 1581 bis zum Jahre 1864
werden 291 solche Verträge aufgezählt, die sich teilweise auch auf
den Seekrieg beziehen. Seit der Mitte des 19. Jahrhunderts zeigte sich
infolge der veränderten Kriegführung eine rückläufige Bewegung, die
im Krimkrieg, in dem italienischen Krieg und während des amerikani-
schen Bürgerkrieges deutlich zutage trat. Die Schlacht bei Solferino
(24. Juni 1859) gab einem Schweizer, Dunant (f 1910), den Anlaß,
die Pflege verwundeter und kranker Soldaten im Feldzug, insbesondere,
die Gründung von Vereinen freiwilliger Krankenpfleger im Kriege, näher
ins Auge zu fassen. Er und ein andrer Schweizer, Moynier, der
Vorsitzende der Genfer Gemeinnützigen Gesellschaft, bestimmten die
Schweizer Regierung, die übrigen Mächte zu einer Konferenz einzu-
laden, die vom 8. bis 22. August 1864 in Genf tagte. Das Ergebnis
dieser Beratungen, die Genfer Konvention, wurde 1864 nur von zwölf
Staaten unterzeichnet und nur von neun Staäten ratifiziert: von der
Schweiz, Baden, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien,
12) Beide Konventionen sind im Anhang abgedruckt. Vgl. Lueder, Die
Genfer Konvention. 1876. Roszkowski, R. J. XXXIV 199, 299, 442. Delpeoh,
R.G. XIII 629. Ruze, R.G. XIX 229, XXI 2356. Ullmann 482. J. Meyer,
Geschichte der Genfer Konvention. 1801. Meurer, Die Genfer Konvention und
ihre Reform. 196. Derselbe, K. Z. 1521. Röthlisberger, Die neue
Genfer Konvention. 1908. Schneider, Die Genfer Konvention. Erlanger Diss.
1911. Boethke, Das rote Kreuz. 1916. — Ferner: Buhl, Die Kranken- und
Verwundetentransporte nach der G. K. von 1906. Würzburger Diss. 1908. Kehr,
Die Verwundeten und Kranken des Landkriegs in Feindesland. Würzburger
Diss. 1909. Macphersen, K. Z. V253. Strupp (oben Note 1) 8.148. Mörign-
hao II1 S.186. Oppenheim II154. — Actes de la conf&rence de revision
r&unie & Genöve du 11/6 au 6/7 1906 (abgedruckt N.R.G. 3.s. IH 323). Genaue
Zusammenstellung über die Daten der Ratifizierung oder des Beitritts in N.R. G.
3.a. II 323. — Über die Vereine vom roten Kreuz vgl. Ruz6, R. G. XIX 229.