Nr. 19 1
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 13. März 1915.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Regelung des Verkehrs mit Gerste betreffend.
Verordnung.
(Vom 12. März 1915.)
Die Regelung des Verkehrs mit Gerste betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 9. März 1915 über die Regelung des
Verkehrs mit Gerste (Reichs-Gesetzblatt Seite 139) wird verordnet, was folgt:
81.
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des
Innern.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 19, 25 und 30 ist der Landeskommissär,
im Sinne der §§ 16 und 17 das Bezirksamt. Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung
der §§ 1 bis 5 ergeben, entscheidet zunächst das Bezirksamt und auf Beschwerde gegen
dessen Entschließung endgültig als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 6 der Landes-
kommissär.
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 4, 111, 20 und 23 ist das Bezirksamt, im Sinne
der §§ 8 und 9 das Bürgermeisteramt und im Sinne des § 11 das Bezirksamt und das
Bürgermeisteramt.
Gemeindevorstand im Sinne des § 14 ist der Bürgermeister (Oberbürgermeister) oder sein
Stellvertreter.
82.
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens
10000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke.
Die Bestimmungen des 8 2 Absatz 2 und 3 unserer Verordnung vom 28. Januar 1915,
die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl betreffend (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 13), finden entsprechende Anwendung.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1915. 19