Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Nr. 19 1 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 13. März 1915. 
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Regelung des Verkehrs mit Gerste betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 12. März 1915.) 
Die Regelung des Verkehrs mit Gerste betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 9. März 1915 über die Regelung des 
Verkehrs mit Gerste (Reichs-Gesetzblatt Seite 139) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 19, 25 und 30 ist der Landeskommissär, 
im Sinne der §§ 16 und 17 das Bezirksamt. Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung 
der §§ 1 bis 5 ergeben, entscheidet zunächst das Bezirksamt und auf Beschwerde gegen 
dessen Entschließung endgültig als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 6 der Landes- 
kommissär. 
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 4, 111, 20 und 23 ist das Bezirksamt, im Sinne 
der §§ 8 und 9 das Bürgermeisteramt und im Sinne des § 11 das Bezirksamt und das 
Bürgermeisteramt. 
Gemeindevorstand im Sinne des § 14 ist der Bürgermeister (Oberbürgermeister) oder sein 
Stellvertreter. 
82. 
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 
10000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. 
Die Bestimmungen des 8 2 Absatz 2 und 3 unserer Verordnung vom 28. Januar 1915, 
die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 13), finden entsprechende Anwendung. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1915. 19
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.