Nr. 25 “
Gesetzes- und Verordnungs-WMlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 13. April 1915.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Bereitung von Backware betreffend.
Verordnung.
(Vom 10. April 1915.)
Die Bereitung von Backware betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 5. Januar 1915 über die Bereitung von
Backware in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 204) wird unter Aufhebung unserer Verordnung vom 10. Jannar 1915, die Bereitung
von Backware betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 7), verordnet, wie folgt:
81.
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des
Innern, höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 9 Absatz 2 ist das Bezirksamt.
82.
Bei der Bereitung von Roggenbrot darf das Roggenmehl bis zu dreißig Gewichtsteilen
durch reines Weizenmehl oder bis zu vierzig Gewichtsteilen durch solches Weizenmehl ersetzt
werden, welches unter hundert Teilen des Gesamtgewichts dreißig Gewichtsteile Roggenmehl
enthält (§ 3 der Bundesratsverordnung).
83.
Roggenbrot darf nur in Stücken von 750 oder 1500 Geamm bereitet werden.
84.
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 10. April 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Diuck und Verlag von Malsch & Vogcl in Karlsruhe.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 25