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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 24. März 1916.
Juhalt.
Bekanntmachung und Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung der Geflügelcholera
betressend; die Einfuhr von Rakao betreffend: Nohfette betreffend; die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Slen und
Feiten sowie von Seifen betressend: Verbot des Fuchsgrabens betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 17. März 1916.)
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend.
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zur Zeit bestehende Verbot des Handels
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915 Seite 263) bis zum
1. Oktober 1916 verlängert. Ausgenommen von diesem Verbot ist der hausierweise Einkauf
von Geflügel, das zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt ist (Bekanntmachung vom 11. Februar
1911, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 97).
Karlsruhe, den 17. März 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Kohlhepp.
Verordnung.
(Vom 21. März 1916.)
Die Einfuhr von Kakao betreffend.
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. März 1916 über die Ein-
fuhr von Kakao (Reichs-Gesetzblatt Seite 14415) wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Im Sinne der Bekanntmachung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des Innern,
höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär, zuständige Behörde das Bezirksamt.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 22