Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 22 — 73 
81. 
Im Sinne der Bekanntmachung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des Innern, 
höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär, zuständige Behörde das Bezirksamt. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 21. März 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verordnung. 
(Vom 23. März 1916.) 
Verbot des Fuchsgrabens betreffend. 
Auf Grund des § 29 des Polizeistrafgesetzbuches wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Das Fuchsgraben ist bis einschließlich 30. September 1916 verboten. 
§ 2. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit Geld bis zu 150 Mark oder mit 
Haft bis zu 6 Wochen bestraft. 
§ 3. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 23. März 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Kohlhepp. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruhe.
	        
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