Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 23 
Geletzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 31. März 1916. 
Inhalt. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern: Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend; die 
Vornahme einer Viehzwischenzählung betreffend. 
Bekanntmachung: des stellvertretenden kommandierenden (Generals des XIV. Armeekorps 
über die Verpflichtung zur Anzeige des aus dem Auslande eingefuhrten Benzins. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 28. März 1916.) 
Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
Mit Rücksicht auf den Stand der Maul= und Klauenseuche in der Schweiz wird die 
Einfuhr von Rindvieh und Ziegen aus dem Kanton 
St. Gallen 
unter den in der Bekanntmachung vom 21. Juni 1913 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 454) enthaltenen Bedingungen mit sofortiger Wirkung wieder gestattet. 
Das unterm 28. August 1913 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 489) erlassene 
Einfuhrverbot steht nnnmehr nur noch gegenüber den Kantonen Graubünden und Thurgau in 
Kraft (vergleiche Gesetzes= und Verordnungsblatt 191.1 Seite 256). 
Karlsruhe, den 28. März 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Kohlhepp. 
Bekanntmachung. 
(Vom 30. März 1916.) 
Die Vornahme einer Viehzwischenzählung betreffend. 
Nach der Verordnung des Bundesrats vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 186) 
findet am 15. April 1916 eine Viehzwischenzählung statt, die sich auf Rindvieh, Schafe und 
Schweine erstreckt. 
Gesenes= und Verordnungsblatt 1916. 23
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.