Nr. 25 ns
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 7. April 1916.
Juhalt.
Verordnungen: des Ministeriumsdes Innern: VBiehzwischenzählung und Vorratserhebung betresiend:; RNegelung
der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch betreffend.
Verordunng.
(Vom 7. April 1916.)
Viehzwischenzählung und Vorratserhebung betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. März 1916 über die Vornahme einer
Viehzwischenzählung (Reichs-Gesetzblatt Seite 186) und der Bundesratsverordnung vom
2. Februar 1915 über Vorratserhebungen (Reichs-Gesetzblatt Seite 54) in der Fassung vom
3. September und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 519, 684) wird in Ergänzung
unserer Bekanntmachung vom 30. März 1916, die Vornahme einer Viehzwischenzählung
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 75), verordnet, was folgt:
81.
Die am 15. April 1916 stattfindende Viehzwischenzählung erstreckt sich außer auf Rind-
vieh, Schafe und Schweine auch auf Pferde, Ziegen, Federvieh und Kaninchen (Stallhasen).
82.
Mit der Viehzählung wird eine Aufnahme der vorhandenen Vorräte an frischem Fleisch
in Kühlräumen sowie an gesalzenem und geräuchertem Fleisch, Schinken, Speck, Dürrfleisch,
Dauerwurst und Konservenfleisch verbunden. Die Vorräte an gesalzenem und geräuchertem
Fleisch, Schinken, Speck, Dürrfleisch, Dauerwurst und Konservenfleisch sind nur insoweit zu
erheben, als diese Fleischwaren insgesamt bei einem Besitzer 10 Pfund übersteigen.
§ 3.
Das Statistische Landesamt ist mit dem Vollzug beauftragt.
Geseyes= und Verordnungsblatt 1010. 25