Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 26 — 89 
treibende, welche gewerbsmäßig Schlachtungen vorgenommen haben, haben ferner die in den 
vergangenen vier Wochen vorgenommenen Schlachtungen und die erzielten Schlachtgewichte 
anzugeben. Für die Anzeigen kann der Kommunalverband ein bestimmtes Muster vorschreiben. 
Die Fleischversorgungsstelle teilt den Kommunalverbänden mit, welcher Unterschied zwischen 
erzieltem Schlachtgewicht und vereinnahmten Fleischmarken, Fleischbezugsscheinen und Beschei- 
nigungen gemäß § 15 Absatz 2 und 3, wegen Schwunds und Einwiegens als zulässig anzusehen ist. 
Ergibt sich bei näherer Prüfung, daß ein Gewerbetreibender im Vergleich zu dem ab- 
gesetzten Fleisch zu wenig Fleischmarken, Fleischbezugsscheine oder Bescheinigungen gemäß § 15 
Absatz 2 und 3 eingenommen hat, so ist, falls er eine genügende Aufklärung nicht zu geben 
vermag, dem Bezirksamt Anzeige zu erstatten. Das Bezirkeamt kann neben der Herbei- 
führung strafenden Einschreitens die gewerbsmäßige Verabfolgung von Fleisch und die weitere 
Vornahme von Schlachtungen diesem Gewerbetreibenden untersagen; bei wiederholten Zuwider- 
handlungen ist die Untersagung auszusprechen. Gegen die Untersagung kann Beschwerde an 
den Landeskommissär erhoben werden; dieser entscheidet endgültig. 
8 22. 
Die Beamten der Polizei und die vom Bezirksamt oder Kommunalverband beauftragten 
Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume derjenigen Personen, welche gewerbsmäßig 
Fleisch verabfolgen, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen und die Geschäfts- 
bücher sowie sonstige geschäflliche Aufzeichnungen einzusehen. 
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind 
verpflichtet, den Beamten und den Sachverständigen Auskunft über ihren Betrieb und ins- 
besondere über den Bezug und die Verabreichung des von ihnen feilgehaltenen Fleisches sowie 
über Art und Umfang des Absatzes zu erteilen. 
8 23. 
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige 
von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche 
durch die Aufsicht zu ihrer Kenutnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der 
Mitteilung und Verbreitung der Geschäftsgeheimnisse eines Betriebs zu enthalten. Sie sind 
hierauf zu vereidigen. 
8 24. 
In den Räumen, in welchen Fleisch gewerbsmäßig verabfolgt wird, ist vom Unternehmer 
ein Abdruck dieser Verordnung auszuhängen. 
IV. Aufbringung des Schlachtviehes. 
8 25. 
Für die richtige und vollständige Beschaffung des aus dem Großherzogtum zur Deckung 
des Bedarfs des Heeres und der Zivilbevölkerung aufzubringenden Schlachtviehs hat die Fleisch—