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Nr. 29
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 17. April 1916.
Juhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die libertragung von Malzkontingenten betreffend.
Verordunng.
(Vom 15. April 1916.)
Die UÜbertragung von Malzkontingenten betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 16. März 1916, betreffend die Übertragung
von Malzkontingenten (Reichs-Gesetzblatt Seite 170), wird verordnet, was folgt:
81.
Als zuständige Stelle zur Vermittelung von Verträgen über die Übertragnug von Malz—
kontingenten wird für das Gebiet des Großherzogtums das Landesgewerbeamt bestimmt. Die
Vermittelung durch das Landesgewerbeamt erfolgt unentgeltlich; Porto und Telegramm—
gebühren sind zu erstatten.
82.
Das Verfahren richtet sich nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. April 1916
zur Ausführung der obengenannten Bundesratsverordnung (Reichs-Gesetzblatt Seite 241) mit
der Maßgabe, daß an die Stelle der Gerstenverwertungsgesellschaft m. b. H. in Berlin das
Landesgewerbeamt tritt.
* 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Auch zu den seit
1!7. März 1916 etwa vorläufig abgeschlossenen Verträgen ist die Genehmigung des Landes-
gewerbeamts einzuholen.
Karlsruhe, den 15. April 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1016. 29
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.