Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

102 — Nr. 31 — 
unserer Verordnung vom 1. Oktober 1915, die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom 
Handel betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 277), verordnet, was folgt: 
8S 1. 
Wer den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs und 
Futtermitteln aller Art, sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz- und Leuchtstoffen, oder mit 
Gegenständen des Kriegsbedarfs beginnt, bedarf hierzu der Erlaubnis des Bezirksamts seiner 
gewerblichen Niederlassung. 
Der Inhaber eines stehenden Gewerbes, welcher vor Verkündung dieser Verordnung die 
in § 14 der Reichsgewerbeordnung vorgeschriebene Anzeige über den Anfang des selbständigen 
Betriebs seines Gewerbes der Ortspolizeibehörde noch nicht erstattet hat, steht demjenigen gleich, 
welcher den Handel erst beginnt: er bedarf daher der bezirksamtlichen Erlaubnis. 
Gegen die Versagung der Erlaubnis ist nur die Beschwerde an den Landeskommissär zulässig. 
S 2. 
Wer der Vorschrift dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 
8 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 19. April 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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