106 — Nr. 32 —
Verordnung.
(Vom 20. April 1916.)
Den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 13. April 1916 über den Verkehr mit
Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen (Reichs-Gesetzblatt Seite 276) wird verorduet,
was folgt:
81.
Im Sinne der Bundesratsverordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des
Innern, höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär, zuständige Behörde die Ortspolizei-
behörde.
– 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 20. April 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Dr. Schühly
Vekordnung.
(Vom 21. April 1916.)
Der Verkehr mit Kaffee, Tee und Zichorienwurzeln betreffend.
Zum Vollzug der Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 6. April 1916
über die Einfuhr von Kaffee aus dem Ausland (Reichs-Gesetzblatt Seite 215);
über Kaffee (Reichs-Gesetzblatt Seite 247);
über die Einfuhr von Tee aus dem Ausland (Reichs-Gesetzblatt Seite 250):;
über Tee (Reichs-Gesetzblatt Seite 252);
über Zichorienwurzeln (Reichs-Gesetzblatt Seite 254)
wird verordnet, was folgt:
81.
Im Sinne der Bekanntmachungen des Reichskanzlers ist Landeszentralbehörde das Mini-
sterium des Innern, höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär, zuständige Behörde
das Bezirksamt.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 21. April 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.