Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 32 — 107 
Verordunng. 
E (Vom 21. April 1916.) 
Versorgungsregelung mit Eiern betreffend. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung von 
Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird in Ergänzung unserer Verordnung vom 15. April 
1916, die Versorgungsregelung mit Eiern betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 95), 
verordnet, was folgt: 
81. 
Der beim Statistischen Landesamt errichteten „Badischen Eierversorgung“ wird zur Durch— 
führung ihrer Aufgabe, die Einfuhr von Eiern nach dem Großherzogtum zu fördern, eine 
Geschäftsabteilung beigegeben, welche dem Einkauf Südwestdeutscher Städte, Gesellschaft mit 
beschränkter Haftung, in Mannheim angegliedert wird und die Bezeichnung „Einfuhrgeschäfts- 
stelle der Badischen Eierversorgung“ führt. 
Die Einfuhrgeschäftsstelle der Badischen Eierversorgung hat die ihr obliegenden geschäft- 
lichen Aufgaben nach den Weisungen der Badischen Eierversorgung durchzuführen. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 21. April 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verordnung. 
(Vom 22. April 1916.) 
Die Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren betreffend. 
Zum Vollzug der Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers vom 22. März 1916 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 179) zur Bundesratsverordnung vom 18. März 1916 über die Ein- 
fuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren (Reichs-Gesetzblatt Seite 175) wird verordnet, 
was folgt: 
81. 
Im Sinne der Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers ist Landeszentralbehörde das 
Ministerium des Innern, höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär, zuständige Behörde 
das Bezirksamt.
	        
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