Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 37 *) 
Geletzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 9. Mai 1916. 
  
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die allmonatliche Aufnahme der Bestande an Rindvieh, Schafen 
und Schweinen betreffend. 
  
Verorduung. 
(Vom 8. Mai 1916., 
Die allmonatliche Aufnahme der Bestände an Rindvieh, Schafen und Schweinen betreffend. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 2. Februar 1915 über Vorratserhebungen 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 54) in der Fassung vom 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 549, 684) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Im Großherzogtum findet am 15. Mai 1916 und fernerhin am 15. jeden Monats eine 
Aufnahme der Bestände an Rindvieh, Schafen und Schweinen statt. Die Aufnahmen erfolgen 
gemeindeweise auf Grund von Ortslisten. Die Viehbesitzer sind zur Auskunft verpflichtet. 
82. 
Das Bürgermeisteramt prüft die Angaben in den Ortslisten auf ihre Vollständigkeit und 
Richtigkeit und behebt sofort etwaige Beanstandungen auf kürzestem Wege. Die Zahlen in 
den einzelnen Spalten der Ortslisten sind sodann aufzurechnen und die Schlußsummen bis 
zum 20. des Monats dem Kommunalverband mitzuteilen. 
Der Kommunalverband hat eine Zusammenstellung der Schlußsummen der Gemeinden 
seines Bezirks zu fertigen und aufzurechnen. Die bei der Aufrechnung für den Bezirk sich 
ergebenden Schlußsummen sind bis zum 26. des Monats in doppelter Fertigung, wovon die 
eine für die Fleischversorgungsstelle, die andere für die Reichsfleischstelle bestimmt ist, dem 
Statistischen Landesamt einzureichen. 
Bei Gemeinden, welche einen Kommunalverband für sich bilden, erfolgt die unmittelbare 
Einsendung der Schlußsummen der Gemeinde in doppelter Fertigung an das Statistische 
Landesamt. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 37
	        
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