Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

122 — Nr. 37 
8X 3. 
Das Statistische Landesamt ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Die Muster für die Ortslisten und für die Zusammenstellung der Schlußergebnisse der 
Gemeinden und der Kommunalverbände werden vom Statistischen Landesamt den Gemeinden 
und den Kommunalverbänden zur Verfügung gestellt. 
Bei der Ausfüllung der Ortslisten und der Zusammenstellung der Schlußsummen ist 
die in den Mustern vorgesehene Gliederung genau zu beachten. 
84. 
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, 
nicht rechtzeitig erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird 
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft; auch 
können verschwiegene Tiere im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordunung verpflichtet ist, 
nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe 
bis zu 3000 Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. 
85. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 8. Mai 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Rarleruve.
	        
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