Nr. 40 *
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ansgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 13. Mai 1916.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Versorgungsregelung mil Butter betreffend; die Ver-
sorgungsregelung mit Eiern botreffend.
Verordunng.
(Vom 11. Mai 1916.)
Die Versorgungsregelung mit Butter betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird in Ergänzung unserer Verordnung vom 5. November 1915,
die Versorgungsregelung mit Butter betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 297),
verordnet, was folgt:
§ 1.
Die Kommnnalverbände haben für jede Gemeinde ihres Bezirks einen oder mehrere Auf-
käufer zu bestellen, welche ausschließlich befugt sind, die in der Gemeinde hergestellte Butter
von den Erzeugern zu kaufen.
Als Aufkäufer dürfen nuc solche Personen bestellt werden, welche die erforderliche Zu-
verlässigkeit besiben. Ein Aufkäufer kann auch für mehrere Gemeinden vom Kommunalverband
mit dem Aufkauf betraut werden.
Der Kommunalverband kann als Aufkäufer auch eine landwirtschaftliche Vereinigung,
welche zur Ubernahme dieser Tätigkeit geeignet und bereit ist, bestellen. Befinden sich in einer
Gemeinde mehrere landwirtschaftliche Vereinigungen dieser Art, so schlägt der Gemeinderat
die mit dem Auftauf zu betrauende Vereinigung vor.
liber seine Bestallung ist dem Aufkäufer ein Ausweis von dem Kommnnalverband zu
erteilen, welchen er beim Aufkauf mit sich zu führen hat.
§2.
Die Hersteller von Butter dürfen die in ihrem Betrieb hergestellte Butter nur auf dem
Wochenmarkt unmittelbar an die Verbraucher absetzen. Abgesehen hiervon sind sie verpflichtet,
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 40