Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 10 — 129 
Genehmigung durch die Badische Butterversorgung nicht abhängig. Die festgesetzten Preise 
sind Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes. 
§ V7. 
Die Abgabe von Butter im Großherzogtum an die Verbraucher ist nur noch gegen 
Butterkarte zulässig. Die Butterkarte lautet vorläufig auf 125 Gramm Butter in 11 Tagen 
für den Kopf der versorgungsberechtigten Bevölkerung. 
Die Butterkarte wird durch den Kommunalverband auf Antrag ausgegeben. Sie kann 
mit anderen Karten verbunden werden Die Ubertragung von Butterkarten auf dritte Per- 
sonen, welche nicht dem gleichen Haushalt angehören, und die unbefugte Benutzung der Butter- 
karte ist verboten. Buttererzeuger erhalten keine Butterkarte, so lange sie für sich und die 
Angehörigen ihres Haushalts aus ihrem Betrieb die dem zulässigen Verbrauch entsprechende 
Buttermenge beziehen. 
Bis zur Ausgabe der Butterkarte durch die Kommunalverbände darf die Abgabe von 
Butter an die Verbraucher nur gegen entsprechenden Vermerk auf der Brotkarte erfolgen. 
Die näheren Bestimmungen treffen die Kommunalverbände. 
88. 
Inhaber von Gastwirtschaften, Schank- und Speisewirtschaften, von Vereins- und Er— 
frischungsräumen, sowie von Betrieben, in welchen Butter verarbeitet wird, können Butter 
nur auf Grund von Butterbezugsscheinen im Großherzoglum erwerben. Bei der Stellung 
des Antrags sind die im Betrieb vorhandenen Vorräte an Butter anzugeben. Butterbezugs- 
scheine dürfen an Jnhaber von Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Vereins= und Er- 
frischungsräumen, sowie von Bäckereien und Konditoreien nur in dem Umfange ausgestellt 
werden, welcher einem Drittel des Durchschnittsverbrauchs im Jahre 1915 entspricht. Hierbei 
sind die Buttermengen zur Aurechnung zu bringen, welche von den betreffenden Betrieben von 
außerhalb des Großherzogtums bezogen werden. Eine Zunahme des Fremdenverkehrs kann 
entsprechend berücksichtigt werden. 
Besondere Regelung haben die Kommunalverbände wegen der Lieferung von Butter an 
die in ihrem Bezirke befindlichen Anstalten, Krankenhänser und Lazarette zu treffen. 
89. 
Die Butterkarten und Butterbezugsscheine gewähren keinen Auspruch auf den Bezug der 
entsprechenden Menge Butter. Sie ziehen nur die oberste Grenze, bis zu welcher die Er- 
werbung durch den Inhaber der Butterkarte oder des Butterbezugsscheins zulässig ist. 
8 10. 
Wenn in einer Gemeinde Julandsbutter und Auslandsbutter zum Verkauf gelangen, ist 
die Inlandsbutter vorzugsweise der minderbemittelten Bevölkerung zuzuführen. Hierauf ist 
bei der Ausgabe der Butterkarte Bedacht zu nehmen. 
40.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.