Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

130 — Nr. 40 — 
8 11. 
Der Badischen Butterversorgung wird zur Durchführung ihrer Aufgabe hinsichtlich der 
im Großherzogtum erzeugten Butter eine Geschäftsstelle beigegeben, welche dem Badischen 
Molkereiverband Karlsruhe e. V. angegliedert wird und die Bezeichnung „Geschäftsstelle der 
Badischen Butterversorgung“ führt. Die Geschäftsstelle hat die ihr obliegenden geschäftlichen 
Aufgaben nach den Weisungen der Badischen Butterversorgung durchzuführen. 
8 12. 
Die Beamten der Polizei und die von den Bezirksämtern oder den Kommunalverbänden 
bestellten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume derjenigen Personen, welche 
gewerbsmäßig Butter verabfolgen, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen 
und die Geschäftsbücher sowie sonstige geschäftliche Aufzeichnungen einzusehen. 
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind 
verpflichtet, den Beamten und den Sachverständigen Auskunft über den Bezug und die Ver- 
abfolgung der von ihnen feilgehaltenen Butter sowie über Art und Umfang des Absatzes 
zu erteilen. 
8 13. 
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und Anzeige 
von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche 
durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mit- 
teilung und der Verbreitung der Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu 
vereidigen. 
§ 14. 
In den Räumen, in denen Butter gewerbsmäßig verabfolgt wird, ist von dem Unter- 
nehmer ein Abdruck dieser Verordnung aufzuhängen. 
§ 15. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verorduung und der auf Grund der 
letzteren erlassenen Anordnungen der Kommunalverbände oder der von diesen bezeichneten 
Stellen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld bis zu 1 500 40 bestraft. 
8 16. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 11. Mai 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Junern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly.
	        
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