Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 44 * 
Verordunng. 
(Vom II. Mai 1916.) 
Die Versorgungsregelung mit Eiern betresfend. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung von 
Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird in Ergänzung unserer Verordnung vom 15. April 
1916, die Versorgungsregelung mit Eiern betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 95), 
verordnet, was folgt: 
81. 
Die Kommunalverbände haben für jede Gemeinde ihres Bezirks einen oder mehrere Auf. 
käufer zu bestellen, welche ausschließlich befugt sind, die in der Gemeinde erzeugten Eier von 
den Geflügelhaltern zu kaufen. Andern Personen ist der Erwerb von Eiern bei den Geflügel- 
haltern verboten. 
Als Aufkäufer dürfen nur solche Personen bestellt werden, welche die erforderliche Zu- 
verlässigkeit besitzen. Ein Aufkäufer kann auch für mehrere Gemeinden vom Kommunalverband 
mit dem Aufkauf betraut werden. 
Der Kommnnalverband kann als Aufkäufer auch eine landwirtschaftliche Vereinigung, 
welche zur Übernahme dieser Tätigkeit geeignet und bereit ist, bestellen. Befinden sich in einer 
Gemeinde mehrere landwirtschaftliche Vereinigungen dieser Art, so schlägt der Gemeinderat 
die mit dem Aufkauf zu betrauende Vereinigung vor. 
über seine Bestallung ist dem Aufkäufer ein Ausweis von dem Kommunalverband zu er- 
teilen, welchen er beim Aufkauf mit sich zu führen hat. 
82. 
Die Geflügelhalter dürfen die in ihrem Betrieb erzeugten Eier nur auf dem Wochen- 
markt unmittelbar an die Verbraucher absetzen Abgesehen hiervon sind sie verpflichtet, die 
Eier, welche sie in ihrem Haushalt oder zur Zucht nicht benötigen, au den für die Gemeinde 
bestellten Aufkänfer abzugeben. Auch die unentgeltliche Abgabe von Eiern an zum Haushalt 
des Geflügelhalters nicht gehörige Personen sowie die Versendung von Eiern an auswärts 
wohnende Angehörige ist verboten. 
83. 
Die bestellten Aufkäufer haben diejenigen Eiermengen, welche zur Deckung des zulässigen 
Verbrauchs der versorgungsberechtigten Bevölkerung der Gemeinde erforderlich sind, an die 
vom Bürgermeisteramt bezeichnete Stelle abzuliefern. Die Stelle kann eine von der Gemeinde 
eingerichtete Verkaufsstelle oder ein Kleinhändler sein. 
Alle in der Gemeinde nicht benötigten Eier hat der Aufkäufer an die vom Kommunal— 
verband bezeichnete Sammelstelle zu verbringen.
	        
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