Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

132 — Nr. 10 — 
Der Betrieb der Sammelstelle ist vom Kommunalverband einer sachkundigen und zu- 
verlässigen Persönlichkeit zu übertragen. 
84. 
Die an der Sammelstelle einlaufenden Vorräte sind zunächst den Bedarfsgemeinden des 
K lverbandsbezirks zur Deckung ihres zulässigen Verbrauchs nach den grundsätzlichen 
Weisungen des Kommunalverbandes zuzuleiten. Die überschüssige Menge ist dem von der 
badischen Eierversorgung bezeichneten Bedarfskommunalverband mit größter Beschleunigung 
zu übersenden. 
Die auf diese Weise belieferten Bedarfsgemeinden und Bedarfskommunalverbände können 
die Eier entweder in eigenen Verkaufsstellen oder durch den Kleinhandel an die Verbraucher 
absetzen. 
Der hausierweise Vertrieb von Eiern ist untersagt. 
85. 
Die im Großherzogtum zur Zeit der Erlassung dieser Verordnung bestehenden Eier— 
absatzgenossenschaften sind für die Gemeinde ihrer Niederlassung als Aufkäufer zu bestellen. 
Sie leiten die von ihnen gekauften Eier unmittelbar einem Bedarfskommunalverband oder 
einer Bedarfsgemeinde nach Weisung der badischen Eierversorgung zu. 
§ 6. 
Die Kommunalverbände bestimmen die Preise, zu welchen die Aufkäufer die Eier bei den 
Geflügelhaltern zu kaufen haben, unter Berücksichtigung des Friedenspreises und der durch 
den Krieg erhöhten Erzeugungskosten. Sie setzen ferner die Eierpreise fest, welche der Auf- 
känfer bei der Ablieferung der Eier an die Verkaufsstelle in der Gemeinde oder an die 
Sammelstelle des K lverbandsbezirks und der Inhaber dieser Sammelstelle bei der 
Lieferung an die Bedarfsgemeinden oder Bedarfskom lverbände frei seiner Bahnstation 
einschließlich Verpackung höchstens verlangen dürfen. Ferner bestimmen die Kommunalverbände 
die Preise der Eier beim Verkauf an die Verbraucher. 
Vorstehende Festsetzungen bedürfen der Genehmigung der badischen Eierversorgung. Die 
einstweilige Gültigkeit der ersten Festsetzung ist von der vorherigen Genehmigung der badischen 
Eierversorgung nicht abhängig. 
Die festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes. 
§ 7. 
Die Abgabe von Eiern im Großherzogtum an die Verbraucher ist nur noch gegen Eier- 
karte zulässig. Die Eierkarte lautet vorläufig auf 3 Eier in der Woche für den Kopf der 
versorgungsberechtigten Bevölkerung. Eine Erhöhung oder Verminderung dieser Menge bleibt 
vorbehalten.
	        
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