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811.
Soweit in einer Gemeinde Eier, für welche verschiedene Preise festgesetzt sind, zum Ver
kauf gelangen, sind die billigeren Eier vorzugsweise der minderbemittelten Bevölkerung zuzu
führen. Hierauf ist bei der Ausgabe der Eierkarten Bedacht zu nehmen.
12.
Der durch die Verordnung vom 21. April 1916, Versorgungsregelung mit Eiern betreffend
(Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 107), errichteten, dem Einkauf Südwestdeutscher Städte
G. m. b. H. angegliederten „Einfuhrgeschäftsstelle der Badischen Eierversorgung“ werden auch
die geschäftlichen Aufgaben der Badischen Eierversorgung hinsichtlich der im Großherzogtum
erzeugten Eier übertragen. Sie erhält den Namen „Geschäftsstelle der Badischen Eierver-
sorgung“. In die Geschäftsstelle treten Vertreter der Eierzentralen des Badischen Bauern-
vereins und des Genossenschaftsverbandes badischer landwirtschaftlicher Vereinigungen ein.
Die Geschäftsstelle der Badischen Eierversorgung hat die ihr obliegenden Aufgaben nach den
Weisungen der Badischen Eierversorgung durchzuführen.
Die Badische Eierversorgung wird ihre Aufgabe auch dadurch zu erfüllen suchen, daß sie
unter Zuhilfenahme der beiden Eierzentralen und der Kommunalverbände nach Möglichkeit für
den Winter Eier einlegt.
* 13.
Die Beamten der Polizei und die von den Bezirksämtern oder den Kommunalverbänden
bestellten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume derjeuigen Personen, welche
gewerbsmäßig Eier verabfolgen, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen und
die Geschäftsbücher sowie sonstige geschäftliche Aufzeichuungen einzusehen.
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind
verpflichtet, den Beamten und den Sachverständigen Auskunft über den Bezug und die Ver-
abfolgung der von ihnen feilgehaltenen Eier sowie über die Art und den Umfang des Absatzes
zu erteilen.
8 14.
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und Anzeige
von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch
die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beachten, und sich der Mitteilung
und der Verbreitung der Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
8 16.
In den Ränmen, in denen Eier gewerbsmäßig verabfolgt werden, ist von dem Unter—
nehmer ein Abdruck dieser Verordunng aufzuhängen.