— Nr. 40 — 135
16.
Die Verordnung findet keine Anwendung auf Bruteier der anerkannten Zuchtstationen.
817.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung und der auf Grund der
letzteren erlassenen Anordnungen der Kommunalverbände werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder mit Geld bis zu 1500 Mark bestraft.
8 18.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 11. Mai 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 41
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.