Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 40 — 135 
16. 
Die Verordnung findet keine Anwendung auf Bruteier der anerkannten Zuchtstationen. 
817. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung und der auf Grund der 
letzteren erlassenen Anordnungen der Kommunalverbände werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten 
oder mit Geld bis zu 1500 Mark bestraft. 
8 18. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 11. Mai 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 41 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.