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Landeszentralbehörde im Sinne der Verordnung des Bundesrats ist das Ministerinm
des Innern. Dieses verteilt die innerhalb des Großherzogtums aufzubringenden Mengen Hen
und Stroh auf die Lieferungsverbände. Die Anordnungen über die Unterverteilung auf die
Gemeinden und über die Aufbewahrung der von den Lieferungsverbänden sicher zu stellenden
Heu= und Strohmengen erfolgen durch die Bezirksämter. Bei Weigerung oder Säumnis sind
die Bezirksämter berechtigt, die Leistung zwangsweise herbeizuführen.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 19. Mai 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Dittler.
Verordunng.
(Vom 18. Mai 1916.)
Den Verkehr mit Branntwein betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 15. April 1916 über Regelung des Ver-
kehrs mit Branntwein (Reichs-Gesetzblatt Seire 279) wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 2 der Bundesratsverordnung ist das
Bezirksamt.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 18. Mai 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner. v
Dr. Dittler.
Verordnung.
Den Verkehr mit Speiseeis betreffend.
(Vom 19. Mai 1916.)
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung von
Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt: