Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

142 — Nr. 12 — 
83. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 19. Mai 1916. 
Der kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
Verordunng 
für den Befehlsbereich des stellvertretenden General-Kommandos XIV. Armeekorps. 
(Vom 19. Mai 1916.) 
Das Sammeln von Adressen von Angehörigen des Feldheeres betreffend. 
verbiete im Interesse der öffentlichen Sicherheit: 
Verzeichnisse von Adressen im Felde stehender Soldaten, zu denen der Sammler 
keine persönlichen Beziehungen hat, anzulegen oder fortzuführen, ganz oder teilweise 
zu veröffentlichen sowie ganz oder in solchen Auszügen weiterzugeben, die nach 
Gesichtspunkten der Heeresgliederung geordnet sind; 
die Veröffentlichung von Adressen-Verzeichnissen solcher Angehörigen des Feldheeres, 
zu denen der Sammler persönliche Beziehungen hat, und 
v*u, die Aufforderung zum Sammeln von Adressen von Angehörigen des Feldheeres zum 
Zweck der Aufstellung von Listen. 
Unter das Verbot fallen nicht die in Vereins= oder ähnlichen Zeitschriften veröffentlichten 
Zusammenstellungen von Feldadressen der Mitglieder u. s. w., sofern daraus weder der Kriegs- 
schauplatz noch die Zugehörigkeit des Truppenteils, der Kommando= oder Feldverwaltungs- 
behörde zu den Verbänden von der Brigade aufwärts zu ersehen sind. 
Ausnahmen kann das Generalkommando in besonders begründeten Fällen zulassen. 
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder 
Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 , bestraft. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Karlsruhe, den 19. Mai 1916. 
Der kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
J 
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— 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Larlsruhe
	        
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