Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

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von Großvieh für einen Bedarfskommunalverband, für im Großherzogtum befindliche militä— 
rische Stellen, welche selbst schlachten, und für das Feldheer betrauten Händlern die Erwer— 
bung und Ausfuhr für diesen Zweck noch zu gestatten. 
810. 
Die Ausdehnung dieser Verordnung auf die Aufbringung von Kälbern, Schweinen und 
Schafen zur Deckung des Bedarfs des Heeres und der Zivilbevölkerung bleibt vorbehalten. 
8 11. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung und die auf Grund der 
Verordnung erlassenen Anordnungen der Kommunalverbände werden mit Gefängnis bis zu 
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M bestraft. 
§ 12. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 25. Mai 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly 
Druck und Verlag von Malsch & Bogel in Larlsruhe.
	        
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