Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 4 5 149 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 29. Mai 1916. 
  
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: Grnteflächenerhebung betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 28. Mai 1916.) 
Ernteflächenerhebung betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 383 ff.) 
über eine Ernteflächenerhebung wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Die Leitung der Aufnahme sowie die Bearbeitung und Zusammenstellung der Ergebnisse 
wird dem Großherzoglichen Statistischen Landesamt übertragen. Die Ortslisten werden von 
diesem hergestellt und versandt. 
82. 
Die Gemeindebehörden haben die ausgefüllten Ortslisten aufzurechnen (zu summieren), 
zusammenzustellen, abzuschließen und mit der Beurkundung der Vollständigkeit zu versehen. 
Die Ortsliste ist nur in einer Fertigung (Urschrift) aufzustellen. Sie ist spätestens auf 
26. Juni 1916 dem Großherzoglichen Bezirksamt vorzulegen. 
83. 
Die Bezirksämter haben die Gesamtergebnisse der einzelnen Ortslisten in einer Bezirks— 
übersicht (Muster II der Bundesratsverordnung) zusammenzustellen und diese samt den Orts- 
listen sämtlicher Bezirksgemeinden spätestens auf 1. Juli 1916 dem Großherzoglichen 
Statistischen Landesamt einzureichen. 
Gesetzes= und Verordnungsbiatt 1410. 46
	        
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