Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 46 *: 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 2. Juni 1916. 
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Regelung der Fleischversorgung betressend; den Verkehr mit 
Fleischwaren betressend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 31. Mai 1916.) 
Die Regelung der Fleischversorgung betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 27. März 1916 über die Fleischversorgung 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 199) und auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 
1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung 
vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt: 
J. 
89, 8 11 Absatz 1 und 8 12 unserer Verordnung vom 11. April 1916, Regelung der 
Fleischversorgung betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 81), erhalten folgenden 
Wortlaut: 
89. 
Zur Regelung des Verbrauchs von Fleisch werden nach Anordnung des Ministeriums 
des Innern einheitlich für das Großherzogtum Fleischkarten ausgegeben. Die Kosten hat der 
Kommunalverband zu tragen. 
Die Fleischkarte enthält Fleischmarken für vier Wochen und verliert nach Ablauf dieses 
Zeitraumes ihre Gültigkeit. Vom 1. Juli 1916 ab lautet die Fleischkarte auf 2800 Gramm und 
euthält neben der Stammkarte 
16 Fleischmarken zu 100 Gramm, 
16 11 #u 50 77 7*“ 
8 » »..... 25 » und 
10 » 20 
Ein Teil der Fleischmarken hat n nur für die dritte und vierte Woche der Geltungsdauer 
der Fleischkarte Gültigkeit. Das Nähere ergibt sich aus dem Aufdruck der Fleischkarte. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916.
	        
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