Nr. 46 *:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 2. Juni 1916.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Regelung der Fleischversorgung betressend; den Verkehr mit
Fleischwaren betressend.
Verordnung.
(Vom 31. Mai 1916.)
Die Regelung der Fleischversorgung betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 27. März 1916 über die Fleischversorgung
(Reichs-Gesetzblatt Seite 199) und auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September
1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung
vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
J.
89, 8 11 Absatz 1 und 8 12 unserer Verordnung vom 11. April 1916, Regelung der
Fleischversorgung betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 81), erhalten folgenden
Wortlaut:
89.
Zur Regelung des Verbrauchs von Fleisch werden nach Anordnung des Ministeriums
des Innern einheitlich für das Großherzogtum Fleischkarten ausgegeben. Die Kosten hat der
Kommunalverband zu tragen.
Die Fleischkarte enthält Fleischmarken für vier Wochen und verliert nach Ablauf dieses
Zeitraumes ihre Gültigkeit. Vom 1. Juli 1916 ab lautet die Fleischkarte auf 2800 Gramm und
euthält neben der Stammkarte
16 Fleischmarken zu 100 Gramm,
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8 » »..... 25 » und
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Ein Teil der Fleischmarken hat n nur für die dritte und vierte Woche der Geltungsdauer
der Fleischkarte Gültigkeit. Das Nähere ergibt sich aus dem Aufdruck der Fleischkarte.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916.