Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr 47 — 157 
2. § 19 erhält folgenden neuen Absatz: 
(5) Militäranwärter, die beim Ausbruch eines Krieges auf Probe angestellt oder 
in der Ableistung des Probedienstes begriffen sind und infolge der Mobilmachung zur 
Truppe zurücktreten müssen, ohne endgültig in den Zivildienst übernommen zu sein, 
haben spätestens nach der Überführung des Heeres in den Friedenszustand Anspruch 
daraus, in dieselbe oder eine entsprechende Stelle einberufen zu werden. 
II. Bei den Grundsätzen für die Kommunalbehörden usw. 
§ 12 Absatz 3 erhält folgenden Zusatz: 
Während eines Krieges müssen jedoch die Stellen so lange offen gelassen werden, 
bis sie mit geeigneten Militäranwärtern usw. besetzt werden können. Ausgenommen 
sind solche Stellen, die für die Überführung von Beamten zur Vermeidung ihrer 
Pensionierung nach § 8 Nr. 5 in Anspruch genommen werden müssen. Sonstige Aus- 
nahmen unterliegen der Genehmigung der im § 18 Absatz 2 und 3 genannten Auf- 
sichtsbehörden. Sie müssen, soweit es sich um Stellen des mittleren Dienstes oder von 
Militäranwärtern usw. erfahrungsgemäß in ausreichendem Maße begehrte Stellen 
des Unterbeamtendienstes handelt, durch die unabweisbare dienstliche Notwendigkeit be- 
dingt sein. Für jeden Ausnahmefall ist nach Beendigung des Feldzugs soweit und 
sobald als möglich ein Ausgleich vorzunehmen. 
Nach Überführung des Heeres in den Friedenszustand sind alle offen gehaltenen und 
die vorübergehend besetzten Stellen nochmals nach § 12 Absatz 1 und 3 zu behandeln. 
Der Reichskanzler bestimmt, wann mit der Ausschreibung begonnen werden darf. 
— 
Erlänterung zu § 12. 
Der vorgeschriebene Ausgleich ist erforderlichenfalls für jede seit 1. August 1914 er- 
folgte Stellenbesetzung vorzunehmen. 
2. § 15 Absatz 3 erhält folgenden Zusatz: 
Militäranwärter, die beim Ausbruch eines Krieges auf Probe angestellt oder in 
der Ableistung des Probedienstes begriffen sind und infolge der Mobilmachung zur 
Truppe zurücktreten müssen, ohne endgültig in den Zivildienst übernommen zu sein, 
haben spätestens nach der Uberführung des Heeres in den Friedenszustand Anspruch 
darauf, in dieselbe oder eine entsprechende Stelle einberufen zu werden. 
Druck und Verlan von Malsch & Vogel in Narlsruhé.
	        
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