Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

162 — Nr. 18 
Badischen Obstversorgung“ führt. Die „Geschäftsstelle der Badischen Obstversorgung“ hat die 
ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben nach den Weisungen der „Badischen Obstversorgung“ 
durchzuführen. 
Der Versand und die Verbringung von Obst nach außerbadischen Orten bedarf der Ge- 
nehmigung der „Badischen Obstversorgung“. Die Genehmigung kann auch mit dem Vorbehalt 
jederzeitigen Widerrufs für täglich und wöchentlich wiederkehrende Sendungen bis zu einer 
bestimmten Höchstmenge jeweils auf die Dauer eines Kalendermonats gegeben werden. Für die 
genehmigten Sendungen werden Versandscheine ausgestellt. 
84. 
Um Stockungen in dem Absatz von leicht verderblichem Obst zu verhindern, ist die 
„Badische Obstversorgung“ befugt, die Erteilung der Versandscheine örtlichen Stellen in den 
Hauptobstgebieten zu übertragen. Bei Ausübung ihrer Tätigkeit sind diese örtlichen Stellen 
an die Weisungen der „Badischen Obstversorgung“ gebunden. 
85. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 7. Juni 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
UDr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Rarlsruhe.
	        
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