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Nr. 49
Gesetzes- und Verordnungs-Zlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 9. Juni 1916.
Juhalt.
Verfügung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps üher
die Einschränkung des Fahrradverkehrs.
Verfügung
über die Einschränkung des Fahrradverkehrs.
(Vom 30. Mai 1916.)
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in
Verbindung mit dem Gesetz betreffend Abänderung dieses Gesetzes vom 11. Dezember 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 813) wird zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit nachstehendes
Verbot für den Bereich des stellvertretenden Generalkommandos 14. Armeekorps rechts des
Rheins zur allgemeinen Kenntnis gebracht:
1. Jede Benutzung von Fahrrädern zu Vergnügungsfahrten (Spazierfahrten und Aus-
flügen), ferner zu Sportzwecken wird hiermit verboten.
2. Fahrradrennen auf Rennbahnen dürfen stattfinden, wenn sie mit vorrätigen sogenannten
Rennreifen (geschlossenen Gummireifen ohne Luftschlauch) ausgeführt werden.
3. Wer dem Verbot zuwiderhandelt oder zur Übertretung auffordert oder aureizt, wird,
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu
einem Jahr und bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu
1 500 Mark bestraft.
4. Die Verbote treten sofort mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Karlsruhe, den 30. Mai 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General:
Freiherr von Manteuffel,
General der Infanterie.
Gesenes: und Verorduungsblatt 19010. 50
DTru# und Bellan von Malsch & Vogel in Karleruhye