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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 10. Juni 1916.
Juhalt.
Verordnuung: des stellvertretenden Kommandierenden Generalsdes XIV. Armerkorps die
Behandlung von Sendungen nach dem Ausland betreffend.
Verordunng.
Die Behandlung von Sendungen nach dem Ausland betresfend.
(Vom 3. Juni 1916.)
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 wird hiermit
im Interesse der öffentlichen Sicherheit unter Aufhebung der Verordnung über die Behandlung
von Briefen mit Mustersendungen und Paketen nach dem Auslande vom 11. Jannar 1916
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916 Seite 11) verordnet:
J.
Verboten ist:
1. die falsche Bezeichnung des Absenders oder die unrichtige Angabe des Inhalts
a. auf Briefsendungen mit Wareninhalt nach dem Ausland,
b. in den Ausfuhrerklärungen zu Postpaketen,
c. in den Ausfuhrerklärungen zu Sendungen im Güterverkehr (Eilgut-Frachtgut-
Expreßgutverkehr),
2. die der Inhaltsangabe widersprechende Versendung von Druckschriften, schriftlichen
Mitteilungen, Abbildungen oder Zeichnungen in Paketen oder Sendungen im Güter-
verkehr. Die Beifügung einer Rechnung ist gestattet und bedarf nicht der Erwähnung
in der Inhaltsangabe.
II.
Die Ausfuhrerklärungen zu den Postpaketen und Sendungen im Güterverkehr sind vom
Absender selbst, bei juristischen Personen von dem gesetzmäßigen Vertreter, bei Handelsfirmen
von dem Inhaber oder einem der ins Handelsregister eingetragenen Bevollmächtigten, durch
Namensunterschrift verantwortlich zu vollziehen.
Uesetzes und Verordnungsblatt 1916. 51