Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 51 1 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 14. Juni 1916. 
Juhalt. 
Bekauntmachung und Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Art und Form der Nechnungs- 
fuhrung der Orts-, Betriebs= und Innungskrankenkassen betreffend; Gründung einer Reichsstelle für Gemüse und Obst be- 
tressend; die Vereinfachung der Beköstigung betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 8. Juni 1916.) 
Die Art und Form der Rechnungsführung der Orts-, Betriebs= und Innungskrankenkassen betreffend. 
Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 23. Oktober 1913 (Gesetzes= und Verord- 
nungsblatt Seite 543) bringen wir nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. Mai 
1916 zur allgemeinen Kenntnis. 
Karlsruhe, den 8. Juni 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Mintsterialdirektor: 
Pfisterer. Klenkler. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 366 der Reichsversicherungsordnung folgendes 
bestinmni, 
29 der Bekauntmachung vom 9. Oktober 1913 über Art und Form der Rechnungs— 
hn der Orts--, Land-, Betriebs= und Innungskrankenkassen (Zeutralblatt für das Deutsche 
Reich Seite 1009) j erhält folgende Fassung: 
Die Krankenbücher sind mindestens zehn Jahre, die übrigen Kassenbücher mit den 
zugehörigen Belegen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist be- 
ginnt mit dem Schlusse desjenigen Geschäftsjahrs, auf welches sich die letzte Eintragung 
in dem Kassenbuche bezieht. 
Berlin, den 26. Mai 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: Caspar. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 52
	        
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