168 — Nr. 51 —
Verorduung.
(Vom 10. Jum 1916.)
Gründung einer Reichsstelle für Gemüse und Obst betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 18. Mai 1916 über die Gründung
einer Reichestelle für Gemüse und Obst (Reichs-Gesetzblatt Seite 391) wird verorduet,
was folgt:
81.
Im Sinne der Bundesratsverordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des
Innern, zuständige Behörde das Bezirksamt
832.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 10. Juni 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner. Dr. Schühly.
Verordunng.
# (Vom 10. Juni 1916.)
Die Vereinfachung der Beköstigung betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 31. Mai 1916 zur Vereinfachung der
Beköstigung (Reichs-Gesetzblatt Seite 433) wird verordnet, was folgt:
81.
Im Sinne der Bundesratsverordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des
Innern.
Zur Gestattung von Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung für den einzelnen
Fall ist das Bezirksamt zuständig.
§ 2.
§ 6 Absatz 1 unserer Verordnung vom 27. Februar 1916, Versorgungsregelung mit
Fleisch betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 10), wird aufgehoben.
83.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 10. Juni 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor.
Weingärtner. Dr. Schühly.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.