Nr. 53 *’
Gesetzer- und Verordnungs-Ulatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 26. Juni 1916.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Regelung der Fischversorgung betreffend: die Regelung
der Obstversorgung betreffend; den Schutz der Brieftanben und den Brieftaubenverkehr im Kriege betreffend.
Verordnung: des stellvertretenden Kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: den
Verkehr mit Brieftauben im Heimatgebiet betreffend.
A-erichtigung.
Verordnung.
(Vom 23. Juni 1916.)
Die Regelung der Fischversorgung betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
81.
Zur Durchführung der Versorgung der Bevölkerung mit Bodenseefischen wird beim
Landeskommissär in Konstanz eine Vermittlungsstelle errichtet, welche den Namen „Badische
Fischversorgung“ führt.
82.
Der Vermittlungsstelle wird eine Geschäftsabteilung beigegeben, welche bei der Einkaufs—
zentrale oberbadischer Städte in Singen-Hohentwiel errichtet wird und die Bezeichnung
„Geschäftsstelle der Badischen Fischversorgung“ führt. Die „Geschäftsstelle der Badischen
Fischversorgung“ hat die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben nach den Weisungen der
„Badischen Fischversorgung“ durchzuführen.
Die im Großherzogtum ansässigen Bodenseesischer haben das Ergebnis ihres Fischfangs
an die von der Badischen Fischversorgung bezeichneten Abnahmestellen abzuliefern. Die Ab-
nahmestellen vergüten den Fischern die für die Fische festgesetzten Höchstpreise. Ausnahmen
von der Ablieferungspflicht können von der „Badischen Fischversorgung“ allgemein oder in
einzelnen Fällen zugelassen werden.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 54