Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 53 — 173 
Verordnung. 
(Vom 21. Juni 1916.) 
Den Schutz der Briestauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege betreffend. 
Unsere Verordnung vom 22. Oktober 1914, den Schutz der Brieftauben und den Brieftauben= 
verkehr im Kriege betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 388), wird mit sofortiger 
Wirkung aufgehoben Maßgebend ist künftighin die nachstehende Verordnung des stellvertretenden 
Königlichen Generalkommmandos des XIV. Armeekorps. 
Karlsruhe, den 24. Juni 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor. 
J. V.: 
Wiener. 
Dr. Dittler. 
Verordnung. 
(Vom 16. Juni 1916.) 
Den Verkehr mit Brieftauben im Heimatgebiet betreffend. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851 und der Bekanntmachung des Bundesrates über die Sicherstellung 
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 in der Fassung der Bekanutmachung vom 25. No- 
vember 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 778) hiermit verordnet: 
* 1. 
Brieftauben darf außer der Heeresverwaltung nur halten, wer dem Verbande deutscher 
Brieftauben-Liebhaber-Vereine angehört. Andere Taubenbesitzer haben ihre Brieftanben bis 
zum 1. Juli 1916 bei der Ortspolizeibehörde anzumelden. Diese Tauben unterliegen der 
Beschlagnahme. Mit der Beschlagnahme geht das freie Verfügungsrecht über die Tauben auf 
die Militärverwaltung über. 
§ 2. 
Innerhalb des rechtsrheinischen Gebiets des diesseitigen Befehlsbereichs ist der Handel 
mit lebenden Tauben jeder Art und der Transport lebender Tauben verboten. 
Tauben dürfen in diesem Gebiet deshalb nur getötet auf die Straße oder auf den Markt 
gebracht werden. 
Dies gilt nicht für Militärbrieftauben und die Brieftauben, die der Heeresverwaltung 
vom Verbande deutscher Brieftauben-Liebhaber-Vereine zur Verfügung gestellt sind.
	        
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