— Nr. 53 — 173
Verordnung.
(Vom 21. Juni 1916.)
Den Schutz der Briestauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege betreffend.
Unsere Verordnung vom 22. Oktober 1914, den Schutz der Brieftauben und den Brieftauben=
verkehr im Kriege betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 388), wird mit sofortiger
Wirkung aufgehoben Maßgebend ist künftighin die nachstehende Verordnung des stellvertretenden
Königlichen Generalkommmandos des XIV. Armeekorps.
Karlsruhe, den 24. Juni 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor.
J. V.:
Wiener.
Dr. Dittler.
Verordnung.
(Vom 16. Juni 1916.)
Den Verkehr mit Brieftauben im Heimatgebiet betreffend.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 und der Bekanntmachung des Bundesrates über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 in der Fassung der Bekanutmachung vom 25. No-
vember 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 778) hiermit verordnet:
* 1.
Brieftauben darf außer der Heeresverwaltung nur halten, wer dem Verbande deutscher
Brieftauben-Liebhaber-Vereine angehört. Andere Taubenbesitzer haben ihre Brieftanben bis
zum 1. Juli 1916 bei der Ortspolizeibehörde anzumelden. Diese Tauben unterliegen der
Beschlagnahme. Mit der Beschlagnahme geht das freie Verfügungsrecht über die Tauben auf
die Militärverwaltung über.
§ 2.
Innerhalb des rechtsrheinischen Gebiets des diesseitigen Befehlsbereichs ist der Handel
mit lebenden Tauben jeder Art und der Transport lebender Tauben verboten.
Tauben dürfen in diesem Gebiet deshalb nur getötet auf die Straße oder auf den Markt
gebracht werden.
Dies gilt nicht für Militärbrieftauben und die Brieftauben, die der Heeresverwaltung
vom Verbande deutscher Brieftauben-Liebhaber-Vereine zur Verfügung gestellt sind.