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Nr. 58
Gesetzes- und Verordnungs- Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 11. Juli 1916.
Juhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Gebühren der Gesundheitsbeamten für amtliche Verrichtungen betreffend.
Verordnung: des stellvertretenden KNommandierenden (Zenerals des XIV. Armecekorps: das
Betreien von Flugplänen und Flugzeug-Landungsstellen betreffend.
Landesherrliche Verordunng.
(Vom 6. Juli 1916.)
Die Gebühren der Gesundheitsbeamten für amtliche Verrichtungen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
Dem § 5 Unserer Verordnung vom 23. Jannar 1909, die Gebühren der Gesundheits=
beamten für amtliche Verrichtungen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 9),
wird als Absatz 5 folgende Bestimmung beigefügt:
Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, für Fälle besonderen Bedürfnisses zu be-
stimmen, daß anstelle des Pauschbetrags Reisekostenersatz uach Maßgabe der allgemeinen Be-
stimmungen des Dienstreisekostengesetzes und der Vollzugsverordnung hierzu gewährt wird.
Gegeben zu Karlsruhe, den 6. Juli 1916.
Friedrich.
von Bodman. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
Gesenes: und Nerordnungstlatt 1016. 59