Nr. 59 1
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 15. Juli 1916.
Juhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Justi;z und des Aus-
wärtigen: die Führung der (Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend.
Verordnung: des Miuisteriums des Junnern: den Handel mit Lebens= und Fuliermitteln und die Belampf-=
ung des Keitenhandels betreifend.
Bekanntmachung: des stellvertretenden bbommandierenden Generals des XIV. Armeekorps:
Bekämpfung der Schundliteraunm betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 8. Juli 1916.)
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend.
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619)
istam 1 Juni 1916 im Grundbuchbezirk Bretzingen (Amtsgerichtsbezirk Walldüru) in Kraft getreten.
Karlsruhe, den 8. Juli 1916.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
Der Ministerialdirektor:
Duffner. Dr. Weiß.
Verordnung.
(Vom 13. Juli 1916.)
Den Handel mit Lebens= und Futtermitteln und die Bekämpfung des Kettenhandels betreffend.
Zum Vollzug der Verordnung des Reichskanzlers vom 24. Juni 1916 über den Handel
mit Lebens= und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Ketteuhandels (Reichs-Gesetzblatt
Seite 581) wird verordnet, was folgt:
81.
Landeszentralbehörde im Sinne der Verordnung des Reichskanzlers ist das Ministerium
des Innern. llber die Beschwerden nach § 5 sowie über Streitigkeiten nach § 8 Absatz 2 der
Verordnung des Reichskanzlers entscheidet der Landeskommissär.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 60